100_4322.jpg

Bei einer Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung wird steuerlich zwischen derZuwendung in das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung (Zustiftung) und der zeitnah zu verwendenden Spende unterschieden.

 

Gemäß § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Gemäß § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den zu erhaltenden Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 2 Millionen Euro. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.

Volksbank Mittelhessen

IBAN

DE09 5139 0000 0036 4206 00

Sparkasse Marburg-Biedenkopf

IBAN

DE66 5335 0000 0090 0068 27